Lebensbedrohlich Kranke können zum Teil auch Kosten für Behandlungen von der Steuer absetzen, die das Finanzamt bisher nicht anerkannt hat. Hat die Schulmedizin keine erfolgversprechende Behandlung mehr anzubieten, können nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Voraussetzung ist, dass ein zugelassener Arzt die jeweilige Behandlung verschreibt (Az. VI R 11/09).
Uwe Ohmer